Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte PRODUKT / DIENSTLEISTUNG

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, muss vor Eröffnung des Betriebes eine Gaststättenerlaubnis (Konzession) besitzen. Diese Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Discothek) und nur für bestimmte Räume erteilt. Sie ist sowohl raum- als auch personengebunden, das heißt sie kann nicht auf andere Räumlichkeiten oder Personen übertragen werden. Sie darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller persönlich zuverlässig ist und die Räume, in denen der Gaststättenbetrieb ausgeübt werden soll, hierfür geeignet sind. Auch muss der Antragsteller durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass er über die Grundzüge der notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist.
Die persönliche Zuverlässigkeit wird durch verschiedene Papiere nachgewiesen (sh. Notwendige Unterlagen). Die Überprüfung hinsichtlich der Räumlichkeiten und der Lage des Betriebes erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Kreis Borken als zuständige Bauordnungsbehörde, der hierzu eine Stellungnahme abgibt. Bei Speisewirtschaften wird zusätzlich das Gesundheitsamt des Kreises Borken -Lebensmittelüberwachung- beteiligt.
Betreiber und damit Inhaber der Gaststättenerlaubnis können sowohl natürliche und juristische Personen (z. B. GmbH) als auch ein nicht rechtsfähiger Verein sein.
Der Antrag auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis ist schriftlich an den Fachbereich III zu richten. Sofern ein bestehender Gaststättenbetrieb übernommen und keine Änderung der Betriebsart oder der Räumlichkeiten vorgenommen wird, kann für die Dauer von 3 Monaten eine vorläufige Erlaubnis ausgestellt werden. Hierfür muss aber bereits die persönliche Zuverlässigkeit des neuen Betreibers feststehen. Bei neuen Betrieben oder Betrieben, die bereits geschlossen waren und nun neu eröffnet werden sollen, ist eine vorläufige Erlaubnis nicht möglich.
Die Gaststättenerlaubnis wird schriftlich erteilt und kann jederzeit (d. h. auch nachträglich) mit Auflagen versehen werden. Für bestimmte Betriebsarten oder –größen gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Erlaubnis. Dieses muss für jeden Einzelfall geprüft werden. Informationen hierzu geben wir Ihnen gerne.
Auch empfehlen wir Ihnen, sich möglichst frühzeitig bei uns oder der Ordnungsbehörde, in deren Bereich die Gaststätte betrieben werden sollen, zu informieren.
Der Betrieb einer Gaststätte ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Auch kann ein solcher Betrieb untersagt werden.
[Notwendige Unterlagen]
[Gebühren]
[Ansprechpartner/innen]
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Besonderheiten

Da es sich bei einer Gaststätte zugleich um einen Gewerbebetrieb handelt, muss dieses Gewerbe in allen Fällen bei uns angemeldet werden (sh. Gewerbeanmeldung).

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Notwendige Unterlagen: 

  • Antrag lt. Vordruck

  • Personalausweis oder entsprechende Ausweispapiere

  • Führungszeugnis. Für die Antragstellung genügt ein Nachweis (z. B. Gebührenquittung) über die Beantragung des Führungszeugnisses. Bei bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft ist auch für den Ehegatten ein Führungszeugnis vorzulegen. Bei im Ausland wohnenden Personen oder im Inland wohnenden ausländischen Staatsangehörigen ist zudem die Vorlage eines Führungszeugnisses des Heimatlandes erforderlich, wenn die Einreise innerhalb der letzten 12 Monate erfolgt ist. Bis zur Konzessionserteilung muss das Führungszeugnis vorliegen.

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Für die Antragstellung genügt ein Nachweis (z. B. Gebührenquittung) über die Beantragung des Auszuges. Bei bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft ist auch für den Ehegatten ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen. Bis zur Konzessionserteilung muss der Auszug vorliegen.

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres zuständigen Finanzamtes (Auskunft in Steuersachen). Bei  bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft ist auch für den Ehegatten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.

  • Aktuelle und maßstabgetreue Grundrißzeichnung aller Betriebs- und Nebenräume des Gaststättenbetriebes (in 2-facher Ausfertigung) mit dazu passender, nach Räumen aufgeteilter Flächenberechnung.
     
  • Lageplan (z. B. Katasterauszug) mit Angabe der Parkflächen

  • Gesundheitszeugnis nach dem Infektionsschutzgesetz (Auch für Mitarbeiter)

  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer

  • Sofern Sie nicht der Eigentümer des Gebäudes sind: Kopie des Pacht- oder Mietvertrages.

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres zuständigen Steueramtes (Auskunft in Steuersachen). Bei bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft ist auch für den Ehegatten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.

  • Auskunft aus der Schuldnerkartei Ihres zuständigen Amtsgerichtes. bei bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft ist auch für den Ehegatten eine Auskunft vorzulegen.


bei juristischen Personen (z. B. GmbH) zusätzlich:

 

  • aktueller Auszug aus dem Handelsregister

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des für die jur. Person zuständigen Finanzamtes (Auskunft in Steuersachen) für die jur. Person

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über die jur. Person

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des für die jur. Person zuständigen Steueramtes

  • Auskunft aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichtes für die jur. Person 



Hinweis: bei jur. Persoen beziehen sich die personenbezogenen Angaben und Unterlagen auf die vertretungsberechtigte Person (z. B. Geschäftsführer oder 1. Vorsitzender).

Je nach Art des Betriebes oder der jeweiligen persönlichen Verhältnisse kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich werden.

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Rechtliche Grundlagen:

§§ 2 bis 4 des Gaststättengesetzes

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Gebühren: 

Die Gebühr für die Gaststättenerlaubnis richtet sich nach der Betriebsart und der Größe des Betriebes. Sie liegt zwischen 305,00 € und 5.000,00 EUR. Die Gebühr ist bei Konzessionserteilung zu entrichten.
Die Gebühr für die vorläufige Erlaubnis beträgt 150,00 EUR.

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Ihre Ansprechpartner/innen:  

[Gewerbeangelegenheiten]

Mathilde Kleideiter

Verwaltungsnebenstelle Isselburg
Zimmer 3
Hüttenstraße 33 - 35
46419 Isselburg

Tel.: (0 28 74) 9 11 - 31
Fax: (0 28 74) 9 11 - 18
E-Mail: mathilde.kleideiter@isselburg.de

Montag - Freitag:08:00 - 12:30 Uhr
Montag:14:00 - 16:30 Uhr
Donnerstag:14:00 - 18:00 Uhr


Fachbereichsleiter III Frank Schaffeld

Verwaltungsnebenstelle Isselburg
Zimmer 5
Hüttenstraße 33 - 35
46419 Isselburg

Tel.: (0 28 74) 9 11 - 28
Fax: (0 28 74) 9 11 - 18
E-Mail: frank.schaffeld@isselburg.de

Montag - Freitag:08:00 - 12:30 Uhr
Montag:14:00 - 16:30 Uhr
Donnerstag:14:00 - 18:00 Uhr


Andrea Struck

Verwaltungsnebenstelle Isselburg
Zimmer 4
Hüttenstraße 33 - 35
46419 Isselburg

Tel.: (0 28 74) 9 11 - 35
Fax: (0 28 74) 9 11 - 80
E-Mail: andrea.struck@isselburg.de

Montag - Freitag:08:00 - 12:30 Uhr
Montag:14:00 - 16:30 Uhr
Donnerstag:14:00 - 18:00 Uhr


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