| Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte | PRODUKT / DIENSTLEISTUNG |
| Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, muss vor Eröffnung des Betriebes eine Gaststättenerlaubnis (Konzession) besitzen. Diese Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Discothek) und nur für bestimmte Räume erteilt. Sie ist sowohl raum- als auch personengebunden, das heißt sie kann nicht auf andere Räumlichkeiten oder Personen übertragen werden. Sie darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller persönlich zuverlässig ist und die Räume, in denen der Gaststättenbetrieb ausgeübt werden soll, hierfür geeignet sind. Auch muss der Antragsteller durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass er über die Grundzüge der notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist. Die persönliche Zuverlässigkeit wird durch verschiedene Papiere nachgewiesen (sh. Notwendige Unterlagen). Die Überprüfung hinsichtlich der Räumlichkeiten und der Lage des Betriebes erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Kreis Borken als zuständige Bauordnungsbehörde, der hierzu eine Stellungnahme abgibt. Bei Speisewirtschaften wird zusätzlich das Gesundheitsamt des Kreises Borken -Lebensmittelüberwachung- beteiligt. Betreiber und damit Inhaber der Gaststättenerlaubnis können sowohl natürliche und juristische Personen (z. B. GmbH) als auch ein nicht rechtsfähiger Verein sein. Der Antrag auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis ist schriftlich an den Fachbereich III zu richten. Sofern ein bestehender Gaststättenbetrieb übernommen und keine Änderung der Betriebsart oder der Räumlichkeiten vorgenommen wird, kann für die Dauer von 3 Monaten eine vorläufige Erlaubnis ausgestellt werden. Hierfür muss aber bereits die persönliche Zuverlässigkeit des neuen Betreibers feststehen. Bei neuen Betrieben oder Betrieben, die bereits geschlossen waren und nun neu eröffnet werden sollen, ist eine vorläufige Erlaubnis nicht möglich. Die Gaststättenerlaubnis wird schriftlich erteilt und kann jederzeit (d. h. auch nachträglich) mit Auflagen versehen werden. Für bestimmte Betriebsarten oder –größen gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Erlaubnis. Dieses muss für jeden Einzelfall geprüft werden. Informationen hierzu geben wir Ihnen gerne. Auch empfehlen wir Ihnen, sich möglichst frühzeitig bei uns oder der Ordnungsbehörde, in deren Bereich die Gaststätte betrieben werden sollen, zu informieren. Der Betrieb einer Gaststätte ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Auch kann ein solcher Betrieb untersagt werden. |
[Notwendige Unterlagen] [Gebühren] [Ansprechpartner/innen] [Ähnliche Produkte / Dienstleistungen] |
BesonderheitenDa es sich bei einer Gaststätte zugleich um einen Gewerbebetrieb handelt, muss dieses Gewerbe in allen Fällen bei uns angemeldet werden (sh. Gewerbeanmeldung). |
Rechtliche Grundlagen:§§ 2 bis 4 des Gaststättengesetzes |
Ihre Ansprechpartner/innen:[Gewerbeangelegenheiten] |
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Mathilde Kleideiter |
Verwaltungsnebenstelle Isselburg Zimmer 3 Hüttenstraße 33 - 35 46419 Isselburg
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Fachbereichsleiter III Frank Schaffeld |
Verwaltungsnebenstelle Isselburg Zimmer 5 Hüttenstraße 33 - 35 46419 Isselburg
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Andrea Struck |
Verwaltungsnebenstelle Isselburg Zimmer 4 Hüttenstraße 33 - 35 46419 Isselburg
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