Gewerbesteuer PRODUKT / DIENSTLEISTUNG

Grundlage für die Festsetzung der Gewerbesteuer ist der Gewerbesteuermessbescheid (Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuer) des Finanzamtes, der jedem Gewerbesteuerpflichtigen mit dem Gewerbesteuerbescheid zugestellt wird bzw. im Falle der Zerlegung vom Finanzamt zugestellt wird.

Für Rückfragen stehen Ihnen auch die Mitarbeiter des zuständigen Finanzamtes gerne zur Verfügung.

Finanzamt Borken
Finanzamt Kleve
Finanzamt Wesel
Finanzämter NRW

Die im Steuerbescheid für die Berechnung der Gewerbesteuer angewendeten Hebesätze werden von der Stadt in der Haushaltssatzung bzw. Hebesatzsatzung jährlich festgesetzt. 

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Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine Steuer, die als Gewerbeertragsteuer auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird. Bis einschließlich 1997 wurde über die zweite Komponente der Gewerbekapitalsteuer auch die Substanz des Gewerbebetriebs besteuert. Seit dem 1. Januar 1998 zeigt sich eine ertragsunabhängige Besteuerung noch in den Gewinnhinzurechnungen, die bestimmte Finanzierungskosten in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einbeziehen. Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde diese substanzbesteuerte Komponente ausgeweitet, um das Gewerbesteueraufkommen zu verstetigen.

Besteuert werden Gewerbebetriebe, die entweder über ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder über ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) erfasst werden. Dabei wird für eine natürliche Person und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € gewährt.
Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 € übersteigt.

Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt (Zerlegung).

Steuerschuldner ist der Unternehmer.

Bemessungsgrundlage:
Ausgangsbasis für die Bemessung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerrecht zu bestimmende Gewinn, wobei die Ermittlung des Gewerbeertrags verfahrensrechtlich unabhängig von der Gewinnermittlung nach Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht erfolgt.
Im Regelfall wird jedoch der Gewinn bzw. Verlust entsprechend übernommen und im Einzelfall um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen, § 8 GewStG) oder vermindert (Kürzungen, § 9 GewStG).

Festsetzung des Messbetrags:
Ausgehend vom Gewerbeertrag des Unternehmens wird ein Steuermessbetrag ermittelt, der Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird vom Finanzamt durch Bekanntgabe eines Gewerbesteuermessbescheids (Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuer) festgestellt.

Hierbei gilt

  • der Gewerbeertrag abgerundet auf volle 100 (§ 11 Abs. 1 GewStG);
  • Abzug eines Freibetrags
    - bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    - bei Vereinen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts 3.900 €  (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG)
    - Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag;
  • Ergebnis ist der gekürzte Gewerbeertrag;
  • Multiplikation des gekürzten Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl
    - ab 2008 gilt eine einheitliche Steuermesszahl mit 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) - Unternehmensteuerreform 2008.

Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Die Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und die Zerlegungserklärung ist beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Zur Abgabe verpflichtet ist der Steuerschuldner.

Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrages mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist.

Verzinsung:
Führt eine Festsetzung der Gewerbesteuer zu einer Nachforderung oder Erstattung, wird dieser Betrag verzinst. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, für das die Steuer zu zahlen ist. Sie endet mit dem Tag, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Der Zinssatz beträgt 0,5 % je Monat.

Besondere Hinweise:
Sobald zu erkennen ist, dass sich für das lfd. Jahr eine höhere Steuerleistung ergibt, wird in Ihrem eigenen Interesse empfohlen, eine entsprechend höhere Vorauszahlung zu leisten, um Nachzahlungen in den Folgejahren zu vermeiden. Bei einer Erhöhung der Vorauszahlung wird um eine Mitteilung dieser Beträge an das Steueramt gebeten.
Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den laufenden Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Die Vorauszahlungen können auch noch für den vorangegangenen Erhebungszeitraum angepasst werden.
Das Finanzamt kann für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den einheitlichen Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich für den laufenden oder vorangegangenen Erhebungszeitraum ergeben wird. An diese Festsetzung ist die Stadt bei der Anpassung der Vorauszahlungen gebunden.
Sollen die festgesetzten Vorauszahlungen herabgesetzt werden, ist der Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Erst nach Mitteilung auf Herabsetzung der Vorauszahlung durch das Finanzamt wird die Stadt die bisher festgesetzten Vorauszahlungen herabsetzen.

Die Zinsen zur Gewerbesteuer werden gemäß § 233 a der Abgabenordnung festgesetzt. Sie betragen 0,5 v.H. je Monat. Der zu verzinsende Betrag wird auf den nächsten durch 50,00 Euro teilbaren Betrag nach unten abgerundet (§ 238 AO).

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Notwendige Unterlagen: 

 

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Rechtliche Grundlagen:

- Gewerbesteuergesetz (GewStG),
- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung,
- Gewerbesteuer-Richtlinien,
- Haushaltssatzung der Stadt Isselburg für das jeweils veranlagte Haushaltsjahr,
   ggfls. Hebesatzsatzung der Stadt Isselburg,
- Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung von Realsteuern

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Gebühren: 

Gewerbesteuerhebesatz für das Jahr 2009: 403 v.H.

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Ihre Ansprechpartner/innen:  

[Fachbereich II - Finanzdienste, Steuern, Liegenschaften]

Ans Bley

Verwaltungsnebenstelle Isselburg
Zimmer 7
Hüttenstraße 33 - 35
46419 Isselburg

Tel.: (0 28 74) 9 11 - 62
Fax: (0 28 74) 9 11 - 80
E-Mail: ans.bley@isselburg.de

Montag - Freitag:08:00 - 12:30 Uhr
Montag:14:00 - 16:30 Uhr
Donnerstag:14:00 - 18:00 Uhr


Martina Hünting

Verwaltungsnebenstelle Isselburg
Zimmer 18
Hüttenstraße 33 - 35
46419 Isselburg

Tel.: (0 28 74) 9 11 - 67
Fax: (0 28 74) 9 11 - 80
E-Mail: martina.huenting@isselburg.de

montags von 8.30 - 12.00 Uhr



Steffen Meyer

Verwaltungsnebenstelle Isselburg
Zimmer 6
Hüttenstraße 33 - 35
46419 Isselburg

Tel.: (0 28 74) 9 11 - 61
Fax: (0 28 74) 9 11 - 80
E-Mail: steffen.meyer@isselburg.de

Montag - Freitag:08:00 - 12:30 Uhr
Montag:14:00 - 16:30 Uhr
Donnerstag:14:00 - 18:00 Uhr


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