| Gewerbesteuer | PRODUKT / DIENSTLEISTUNG |
Grundlage für die Festsetzung der Gewerbesteuer ist der Gewerbesteuermessbescheid (Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuer) des Finanzamtes, der jedem Gewerbesteuerpflichtigen mit dem Gewerbesteuerbescheid zugestellt wird bzw. im Falle der Zerlegung vom Finanzamt zugestellt wird. Für Rückfragen stehen Ihnen auch die Mitarbeiter des zuständigen Finanzamtes gerne zur Verfügung. Finanzamt Borken Die im Steuerbescheid für die Berechnung der Gewerbesteuer angewendeten Hebesätze werden von der Stadt in der Haushaltssatzung bzw. Hebesatzsatzung jährlich festgesetzt. |
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Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine Steuer, die als Gewerbeertragsteuer auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird. Bis einschließlich 1997 wurde über die zweite Komponente der Gewerbekapitalsteuer auch die Substanz des Gewerbebetriebs besteuert. Seit dem 1. Januar 1998 zeigt sich eine ertragsunabhängige Besteuerung noch in den Gewinnhinzurechnungen, die bestimmte Finanzierungskosten in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einbeziehen. Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde diese substanzbesteuerte Komponente ausgeweitet, um das Gewerbesteueraufkommen zu verstetigen. Besteuert werden Gewerbebetriebe, die entweder über ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder über ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) erfasst werden. Dabei wird für eine natürliche Person und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € gewährt. Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt (Zerlegung). Steuerschuldner ist der Unternehmer. Bemessungsgrundlage: Festsetzung des Messbetrags: Hierbei gilt
Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und die Zerlegungserklärung ist beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Zur Abgabe verpflichtet ist der Steuerschuldner. Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrages mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist. Verzinsung: Besondere Hinweise: Die Zinsen zur Gewerbesteuer werden gemäß § 233 a der Abgabenordnung festgesetzt. Sie betragen 0,5 v.H. je Monat. Der zu verzinsende Betrag wird auf den nächsten durch 50,00 Euro teilbaren Betrag nach unten abgerundet (§ 238 AO). |
Notwendige Unterlagen:
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Rechtliche Grundlagen:- Gewerbesteuergesetz (GewStG), |
Gebühren:Gewerbesteuerhebesatz für das Jahr 2009: 403 v.H. |
Ihre Ansprechpartner/innen:[Fachbereich II - Finanzdienste, Steuern, Liegenschaften] |
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Ans Bley |
Verwaltungsnebenstelle Isselburg Zimmer 7 Hüttenstraße 33 - 35 46419 Isselburg
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Martina Hünting |
Verwaltungsnebenstelle Isselburg Zimmer 18 Hüttenstraße 33 - 35 46419 Isselburg
montags von 8.30 - 12.00 Uhr |
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Steffen Meyer |
Verwaltungsnebenstelle Isselburg Zimmer 6 Hüttenstraße 33 - 35 46419 Isselburg
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