| Bauanträge | PRODUKT / DIENSTLEISTUNG |
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Für Wohnbauvorhaben (außer Hochhäuser), die im unbeplanten Innenbereich (kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorhanden) oder im Außenbereich errichtet werden sollen oder bei denen nicht alle drei Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit erfüllt sind, ist weiterhin eine Baugenehmigung erforderlich. Diese ist förmlich bei der Baugenehmigungsbehörde zu beantragen. Alle Bauvorlagen müssen von einem oder einer Entwurfsverfasser/in unterschrieben werden. Der Bauantrag muss vom Bauherrn und vom oder von der Entwurfsverfasser/in unterschrieben werden. Der Bauantrag ist mit allen Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung beim Kreis Borken einzureichen (je eine Ausfertigung der Bauvorlagen erhält der Bauherr, die Stadt und der Kreis Borken). Der Bauherr erhält zunächst vom Kreis Borken eine Eingangsbestätigung, der er entnehmen kann, ob noch Bauvorlagen nachzureichen sind, ob ggf. noch andere Behörden, z. B. Staatliches Umweltamt, Staatliches Amt für Arbeitsschutz, Landwirtschaftskammer, im Genehmigungsverfahren beteiligt werden müssen und evtl. weitere gesonderte Zustimmungen, Erlaubnissse oder Genehmigungen anderer Behörden erfoderlich werden und welche Sachverständige heranzuziehen sind. Insbesondere bei gewerblichen Bauvorhaben sowie Vorhaben im Außenbereich ist es erfoderlich, dass neben der Stadt noch verschiedene Fachbehörden beteiligt werden. Hier empfiehlt es sich, bereits bei Antragstellung ausreichend Antragsausfertigungen beizufügen, damit die Beteiligung der Fachbehörden parallel laufen kann. Die Zahl der einzureichenden Antragsausfertigungen für den Einzelfall sollte durch telefonische Anfrage bei den zuständigen Sachbearbeitern abgestimmt werden. Die Baugenehmigungsbehörde soll nach der Landesbauordnung den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. In der Vergangenheit waren leider oft solche Mängel festzustellen. Für die Zurückweisung muss eine Verwaltungsgebühr erhoben werden. Da eine solche Zurückweisung des Bauantrags also unnötige Kosten verursacht und vor allem einen Zeitverlust bei der Erlangung der Baugenehmigung bedeutet, wird dringend empfohlen, den Bauantrag mit vollständigen und mängelfreien Bauvorlagen einzureichen. Unmittelbar nach der Eingangs- und Vollständigkeitsprüfung leitet der Kreis Borken eine Ausfertigung des Bauantrages mit den Bauvorlagen an die Stadt zur Erteilung des Einvernehmens bzw. zur Stellungnahme zu. Wohngebäude (außer Hochhäuser) werden im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft: Hierbei beschränkt sich die Prüfung auf die Einhaltung der bauplanungsrechtlichen und baugestalterischen und der wichtigsten bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Erschließung, Grenzabstände, Gestaltung, Spielfläche für Kleinkinder und PKW-Stellplätze). Bautechnische Nachweise (Statik, Schallschutz- und Wärmeschutznachweis) müssen erst bei Baubeginn eingereicht werden. Die Statik von Wohngebäuden mittlerer Höhe und von Wohngebäuden geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen muss von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Standsicherheit geprüft sein. Bei einem Ein-/Zweifamilienhaus reichen ungeprüfte Statik, Schall- und Wärmeschutznachweis aus. Die Baugenehmigung wird mit Nebenbestimmungen - Auflagen und ggf. Bedingungen - und Hinweisen erteilt und ist drei Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann auf formlosen schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr, auch rückwirkend, verlängert werden. Die Baugenehmigung erlischt, wenn die Bauausführung ein Jahr unterbrochen wird. Dann ist für den Weiterbau ebenfalls die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung erforderlich. Die Bearbeitung eines Bauantrages ist gebührenpflichtig, wobei sich die Verwaltungsgebühr nach der Größe des Bauvorhabens - umbauter Raum - bemisst. Zur Zeit beträgt beispielsweise die Baugenehmigungsgebühr für ein Einfamilienhaus mit 1.000 cbm umbauten Raum ca. 600,- Euro. Die Gebühr wird mit einem Bescheid in der Baugenehmigung erhoben. Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung wird jeweils 1/5 der Genehmigungsgebühr erhoben. Weitere Gebühren fallen an z.B. für die Bauüberwachungen, die Rohbau- sowie die Schlussabnahme. Weitere Informationen zum Thema "Bauanträge" können der Internetdarstellung des Kreises Borken unter www.kreis-borken.de entnommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bauordnung für das Land NRW zwischen dem vereinfachten und dem normalen Baugenehmigungsverfahren unterscheidet. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW) wird für die Errichtung und die Änderung baulicher Anlagen durchgeführt, soweit für sie kein normales Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BauO NRW) durchzuführen ist, diese nicht genehmigungsfrei (§§ 65, 66 BauO NRW) sind oder der Freistellung (§ 67 BauO NRW) unterliegen. Das normale Genehmigungsverfahren gilt ausschließlich für die in § 68 BauO NRW aufgeführten Vorhaben wie Hochhäuser, größere Geschäftshäuser und Gaststätten usw. Freistellungsverfahren Vorbescheid |
Rechtliche Grundlagen:
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Gebühren:
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Ihre Ansprechpartner/innen:[Fachbereich IV - Bauen, Planen, Wohnen, Wirtschaftsförderung] |
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Herbert Bruns |
Rathaus Isselburg Zimmer 32 Minervastr. 12 46419 Isselburg
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Michael Carbanje |
Rathaus Isselburg Zimmer 31 Minervastr. 12 46419 Isselburg
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Björn Heiermann |
Rathaus Isselburg Zimmer 32 Minervastr. 12 46419 Isselburg
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Formulare:Antrag Abbruchgenehmigung (42929 Bytes) Antrag auf Grundstücksteilung (33574 Bytes) Aussenbereichserlass (65102 Bytes) Baubeschreibung zum Bauantrag (69284 Bytes) Wohnflächenberechnung nach §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung Betriebsbescheinigung für gewerbliche Anlagen / Vorhaben (122469 Bytes) Betriebsbescheinigung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben (205198 Bytes) Merkblatt Gebäudeeinmessung (11776 Bytes) Vordruck Bauantrag "Sonderbauten" (89740 Bytes) Vordruck Bauantrag "vereinfachtes Genehmigungsverfahren" (79775 Bytes) Vordruck Bauantrag "Werbeanlagen" (56967 Bytes) Vordruck Genehmigungsfreistellung gem. § 67 BauO NRW (50349 Bytes) |
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