Wohngeld PRODUKT / DIENSTLEISTUNG

Wohngeld soll Mietern und Eigentümern von Wohnraum helfen, die Wohnkosten zu tragen. Wohngeld hilft allen Haushalten, deren Einkommen nicht ausreicht, um für sich eine angemessene Wohnung zu unterhalten. Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch.
Das Wohngeld wird als Zuschuss gezahlt. Wohngeld gibt es als:

  • Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • Bewohner eines Heimes
  • als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung.

Der Anspruch und die Höhe der Leistung hängt von drei Faktoren ab:
  • der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • der Höhe des Familieneinkommens,
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung.

Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt.
[Notwendige Unterlagen]
[Ansprechpartner/innen]
[Formulare]

Besonderheiten

Alle Personen, die ab 01. Januar 2005 eine der nachstehenden Leistungen beziehen, sind vom Wohngeldbezug ausgeschlossen:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder einem Gesetz, dass dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe)

Wenn zum Haushalt rechnende Familienmitglieder eine der vorstehenden Leistungen beziehen, werden die Wohnkosten zusammen mit diesen Leistungen gewährt, so dass kein zusätzlicher Wohngeldanspruch neben dieser anderen Leistung mehr besteht.

Wenn ein oder mehrere Familienmitglied/er des Haushaltes keine der oben genannten Leistungen bezieht/beziehen, so besteht nur für diese Person/en weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld.

Nur in diesem Falle kann ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden.

Heimbewohner können sowohl Pflegewohngeld als auch Mietzuschuss erhalten. Das so genannte Pflegegewohngeld dient zur Deckung der Investitionskosten und kann nur von der Einrichtung beantragt werden.

Ausländer müssen Ihre Aufenthaltsgenehmigung vorlegen.

Für andere Aufgaben der allgemeinen Wohnbauförderung (Bauherren und Hauseigentümer) ist der Kreis Borken zuständig.

Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner ausrechnen lassen. Darüber hinaus stehen Ihnen ausfüllbare und mit Eingabehilfen versehene Antragsvordrucke sowie weitere Informationen zum Wohngeld zur Verfügung.

Weitere aktuelle Informationen finden Sie unter der folgenden Adresse: Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

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Notwendige Unterlagen: 

Benötigt werden:

  • Einkommensnachweise
  • Mietbescheinigung
  • Nachweise über die Hausbelastung

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Rechtliche Grundlagen:

- Wohngeldgesetz (WoGG),

- Sozialgesetzbuch I und X (SGB I und X),

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Ihre Ansprechpartner/innen:  

[Wohngeld]

Mathilde Kleideiter

Verwaltungsnebenstelle Isselburg
Zimmer 3
Hüttenstraße 33 - 35
46419 Isselburg

Tel.: (0 28 74) 9 11 - 31
Fax: (0 28 74) 9 11 - 18
E-Mail: mathilde.kleideiter@isselburg.de

Montag - Freitag:08:00 - 12:30 Uhr
Montag:14:00 - 16:30 Uhr
Donnerstag:14:00 - 18:00 Uhr


Andrea Struck

Verwaltungsnebenstelle Isselburg
Zimmer 4
Hüttenstraße 33 - 35
46419 Isselburg

Tel.: (0 28 74) 9 11 - 35
Fax: (0 28 74) 9 11 - 80
E-Mail: andrea.struck@isselburg.de

Montag - Freitag:08:00 - 12:30 Uhr
Montag:14:00 - 16:30 Uhr
Donnerstag:14:00 - 18:00 Uhr


Formulare: 

Wohngeld Mietbescheinigung Externer Link

Wohngeld Angaben zur Bankverbindung Externer Link

Wohngeld Belastung Kapitaldienst Bewirtschaftung Externer Link

Wohngeld Bescheinigung Fremdmittel Externer Link

Wohngeld Erklärung Unterhaltspflichten Externer Link

Wohngeld Erklärung über Einkünfte Externer Link

Wohngeld Lastenzuschussantrag mit Erläuterungen Externer Link

Wohngeld Mietzuschussantrag incl. Erläuterungen Externer Link

Wohngeld Verdienstbescheinigung Externer Link

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